Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 – Anwendungsbereich

(1) Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der ESD–Energiesysteme Deutschland GmbH gelten ausschließlich nachfolgende AGB; davon abweichende oder zusätzliche allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (Besteller) gelten nur, wenn ESD sie tatsächlich zur Kenntnis genommen und ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.

(2) Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(3) Alle Vereinbarungen zwischen dem Besteller und ESD sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 – Angebote und Vertragsschluss

(1) Alle Angebote sind freibleibend und stellen nur die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Vertrags durch den Besteller dar.

(2) Der Vertragsschluss folgt durch Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Besteller, spätestens aber mit Lieferung der Ware bzw. Beginn der Montage.

(3) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von ESD. Dies gilt nicht, soweit ESD eine falsche oder verspätete Lieferung des Zulieferers vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat. Kommt der Vertrag rückwirkend nicht zustande, informiert ESD den Besteller umge­hend und erstattet die Gegenleistung zurück.

(4) Die Mitarbeiter von ESD sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hi­nausgehen.

(5) Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und sonstige Leistungsdaten sind nur ver­bindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

§ 3 – Leistungsgegenstand

Durch das Angebot wird nur der Modultyp, nicht aber die Leistungsklasse, bestimmt. Der endgültige Kaufpreis richtet sich nach der tatsächlich gelieferten Gesamtleistung. Der Besteller hat das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Gesamtleistung und der Kaufpreis mehr als fünf Prozent vom Angebot abweichen.

§ 4 – Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich Bruttopreise ausgewiesen sind.

(2) Soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, hält sich ESD an die Preise vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden.

(3) Sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Lager“.

(4) Der Kaufpreis ist zu den in der Auftragsbestätigung genannten Terminen, spätestens, wenn kein Termin genannt ist, innerhalb einer Woche ab Rechnungszugang zahlbar.

(5) Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist ESD berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kos­ten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Die Annahme von Schecks erfolgt erfüllungshalber.

(6) ESD behält sich das Recht vor, ihre Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Ab­schluss des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Preisänderungen ihrer Zulieferer, eintreten. Der Umfang der Preisänderungen ist auf die tatsächlichen Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen begrenzt. Dies wird ESD dem Besteller auf Verlan­gen nachweisen.

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche von ESD unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehal­tungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertrags­verhältnis beruht.

§ 5 – Lieferung und Versand

(1) Liefertermine sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich bestätigt worden sind.

(2) ESD ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, sofern dem Besteller die Abnahme von Teilleistungen unter Berücksichtigung der Interessen von ESD zumutbar ist.

(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder bei ESD oder deren Lieferanten eintretenden Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussper­rung, die ESD ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, eine Lieferfrist einzuhalten, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Alternativ kann ESD wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, soweit die Verzögerung der Lieferfrist aufgrund einer Pflichtverletzung des Bestellers eintritt oder Folge einer unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch einen Vorlieferanten ist.

(4) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, nach angemessener Fristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder wird ESD von ihrer Leistungsverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensansatzansprü­che herleiten.

(5) Kosten für Verpackung, Versand und Transportversicherung trägt der Besteller. ESD ist berechtigt, die Versandart und den Versandweg nach handelsüblicher Sorgfalt auszu­wählen.

§ 6 – Gefahrübergang und Erfüllungsort

(1) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn der Transport auf Kosten von ESD erfolgt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Ware gegen die üblichen Transportschäden versichert.

(2) Ist mit dem Besteller vereinbart, dass dieser die Ware von ESD selbst abholt, geht die Gefahr mit Bereitstellung und Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

(3) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von ESD.

§ 7 – Gewährleistung

(1) Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist ESD nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nach­besserung oder Ersatzlieferung hat der Besteller das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Ein Sachmangel für Solarmodule liegt insbesondere dann nicht vor, wenn am Tage der Auslieferung die zugesagte elektrische Leistung eines Moduls innerhalb der im Prospekt oder auf dem Produkt ausgewiesenen Toleranzen liegt.

(4) Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit. Bei Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt.

(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Für Rückgriffsansprüche nach §§ 478, 479 BGB bleibt die gesetzliche Regelung unberührt.

§ 8 – Sonstige Haftung

ESD haftet wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gemäß den ge­setzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden haftet ESD nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt.

§ 9 – Eigentumsvorbehalt

(1) ESD behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ESD berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Nach der Rücknahme ist ESD zur Verwertung der Ware berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemes­sener Verwertungskosten – anzurechnen.

(3) Der Besteller kann die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter­veräußern oder verarbeiten. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn die Vorbehaltsware ohne Eigentumsvorbehalt weiterverkauft oder wenn mit dem zweiten Käufer bzw. dem Auftraggeber des Käufers ein Abtretungsverbot vereinbart wird. Die Ermächtigung erlischt, sobald der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder eine wesentli­che Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware samt Neben- und Siche­rungsrechten in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an ESD ab. Die Abtre­tung wird hiermit von ESD angenommen.

(4) Der Besteller hat ESD jederzeit auf Verlangen eine genaue Aufstellung der im Vorbe­haltseigentum von ESD stehenden Waren sowie der an ESD abgetretenen Forderungen zu überlassen. Bei Erlöschen der in Absatz 3 erteilten Einzugsermächtigung hat der Be­steller ESD darüber hinaus alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändi­gen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigt werden.

(5) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für ESD. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, z.B. Feuer, Diebstahl, Transport und Leitungswasserschäden, zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen gegen Versicherer und dritte Personen tritt der Besteller im Voraus in Höhe des – gegebenenfalls anteiligen – Rechnungswerts der betroffenen Waren an ESD ab. ESD nimmt die Abtretung an.

§ 10 – Unterlagen

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich ESD das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Zustimmung nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden. ESD ist berechtigt, die Herausgabe der Unterlagen zu verlangen, sofern ein Vertrag mit dem Adressaten des Angebots nicht zustande kommt.

§ 11 – Änderungsvorbehalt

(1) ESD ist berechtigt, jederzeit technische Änderungen oder Konstruktionsänderungen vorzunehmen, sofern dies dem Besteller unter Berücksichtigung der Interessen von ESD zumutbar ist.

(2) ESD ist nicht ver­pflichtet, Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 12 – Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Soweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2) Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Ge­schäftssitz von ESD. ESD ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht des für ihn geltenden allgemeinen Gerichtsstandes zu verklagen.

Vertragspartner ist die ESD–Energiesysteme Deutschland GmbH, Pfungstadt

Stand Juni 2009